Nothelferkurs

Jeder, der ein Motorfahrzeug führen darf, muss  einen Kurs für lebensrettende Sofortmassnahmen besuchen. In der Verkehrszulassungsverordnung VZV steht folgender Gesetzestext:

VZV Art. 10

1 Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.

2 Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer vom ASTRA anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.

3 Der Kurs vermittelt:

  • Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
  • Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen; und
  • Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.

4 Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren bedürfen der Genehmigung des ASTRA.

5 Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:

  • Inhaber eines Führerausweises der in Absatz 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
  • Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
  • Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
  • Instruktoren von Nothelferkursen;
  • andere als die in den Buchstaben a–d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine vom ASTRA anerkannte Stelle erbringen.

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2 Phasen Weiterbilungskurse

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