Gestrichenen Bestimmungen:
- Die Regeln für Fussgängerkolonnen werden aufgehoben, weil es solche Kolonnen kaum mehr gibt (Art. 26 und 49 VRV).
- Die Regeln über das Mitführen von sperrigen sowie spitzen und kantigen Gegenständen durch Fussgängerinnen und Fussgänger (Art. 48 Abs. 2 VRV) entsprechen nicht mehr dem Verkehrsverhalten.
- Die Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3 VRV), kann gestrichen werden, weil sie unnötig ist.
- Die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 41 SSV) sind kaum in Gebrauch und werden aufgehoben.
Folgende Bestimmungen modernisiert:
- Auf Radwegen dürfen auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg verkehren (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).
- Es soll nur noch dann rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).
- Auf einer Autobahn mit drei Spuren pro Richtung darf die Spur ganz links nur von Fahrzeugen benutzt werden, die mit mehr als 100 km/h fahren dürfen.