Neuerungen 2014

Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen:
Das Fahren unter Alkoholeinfluss (≥ 0,10 Promille) ist verboten für:

  • Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrguttransport)
  • Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe)
  • Fahrschüler und -schülerinnen
  • Fahrlehrer und -lehrerinnen
  • Begleitpersonen von Lernfahrten

Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag:
Motorwagen (z.B. Personenwagen, Liefer- und Lastwagen, Cars) und Motorräder müssen tagsüber mit Licht fahren. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas, E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden. Wer gegen das Gebot verstösst, tagsüber mit Licht zu fahren, wird mit einer Busse von 40 Franken bestraft.

Halterhaftung für Ordnungsbussen
Ordnungsbussen müssen vom Halter oder von der Halterin eines Fahrzeuges bezahlt werden, wenn der Täter oder die Täterin nicht bekannt ist.

Einführung einer Schadenverlaufserklärung
Wer die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wechseln will, kann von der bisherigen Versicherung eine Schadenverlaufs- oder Schadenfreiheitserklärung einfordern.

Am 1. Juli 2014 tritt in Kraft:

Obligatorische Abklärung der Fahreignung bei Fahren mit 1,6 Promille oder mehr
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Ersttaten.

Am 1. Januar 2015 tritt in Kraft:
Obligatorischer Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen: Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht werden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat.

Weitere Massnahmen ab 2015
Die restlichen Massnahmen des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» sollen ab 2015 in Kraft gesetzt werden. Es sind dies die Qualitätssicherung bei den Fahreignungsabklärungen, die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen (inkl. differenzierte Beschränkung des Führerausweises von Senioren), die obligatorische Nachschulung von fehlbaren Fahrzeuglenkenden, der Einsatz von Datenaufzeichnungsgeräten und Alkohol-Wegfahrsperren sowie die Einführung der beweissicheren Atem-Alkohol­probe.

Quelle: http://www.news.admin.ch/

2 Phasen Weiterbilungskurse

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