Lernfahrten

Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer/in im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.

Ein gültiger Lernfahrausweis der Kategorie B berechtigt zu Fahrten mit einer Begleitperson, die

  • das 23. Altersjahr vollendet hat und
  • seit mindestens 3 Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt;
  • die Begleitperson muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.

Auf Lern- und Prüfungsfahrten ist hinten am Fahrzeug eine blaue Tafel mit weissem „L“ gut sichtbar anzubringen.

Kategorien A, A1, B1 und F

Gültige Lernfahrausweise für Motorräder der Kategorien A, A1, B1 und F berechtigen zu Fahrten mit und ohne Begleitperson.

Wichtig: Mitfahrende Begleitpersonen müssen im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein.

Kategorien BE, CE, C1E, DE und D1E

Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der/die Fahrer/in den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.

Wichtig:

Seit dem 15. Juli 2023 ist es erlaubt auf Lernfahrten der Kategorie BE Passagiere mitzunehmen. Da es keinen Begleiter gemäss SVG Art. 15 benötigt und es sich um ein Motorfahrzeug mit Anhänger handelt.

Text neu: VRV Art. 27 Lernfahrten Abs. 3

Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen: a. auf Motorrädern;

b. auf oder in Motorfahrzeugen ohne Anhänger, mit denen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf.

Somit gilt das Verbot für die Kategorie BE nicht mehr und man darf Begleitpersonen (auch Kinder und Familienmitglieder) bei der Lernfahrt mitnehmen, die nicht im Besitz einer Gültigen Fahrbewilligung der entsprechenden Kategorie sind .

Kategorien D und D1

Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind Begleitpersonen, die im Besitz des entsprechenden Führerausweises sind.

Berechtigungen und Auflagen

Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:

  • der Lernfahrausweis der Kategorien C oder C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
  • gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
  • Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich.

Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.

2 Phasen Weiterbilungskurse

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